Das Baukoordinationsgesetz (Bau KG) fordert gemäß:
§ 3: „Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen“
Der Planungskoordinator erstellt für bestimmte Baustellen den Sicherheits– und Gesundheitsschutzplan und eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk. Außerdem stellt er sicher, dass die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Leistungsverzeichnissen berücksichtigt werden.
Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators im Sinne des Bau KG regelt das Zusammenwirken und die übergreifenden Maßnahmen der am Bau Beteiligten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.